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Zum Thema Familienrecht
- Billigkeitsprüfung: Eigener Wohlstand widerspricht nicht dem Anspruch auf Versorgungsausgleich
- Rentenvertrag gekündigt: Billigkeitsprüfung beim Versorgungsausgleich nach Ausübung des Kapitalwahlrechts
- VKH für polnische Scheidung: Recht auf unterschiedslose und absolute gleichwertige Gewährung von Rechtsschutz
- Vaterschaft missgönnt: Mutter muss Abstammungsgutachten allein bezahlen
- Vorsicht vor Steuerstraftat: Familienkasse muss dringend mitgeteilt werden, wenn Kind nicht mehr bei Kindergeldempfänger lebt
Der Anspruch auf Versorgungsausgleich setzt nicht voraus, dass man bedürftig ist. Davon war eine Ärztin, die ein Immobilienvermögen geerbt hatte, aus dem sie rund 16.500 EUR im Monat einnahm, und die aus dem Zugewinnausgleich bereits rund 350.000 EUR vom Ehemann bekommen hatte, auch weit entfernt. Dennoch verlangte sie Anteile der Altersversorgung von ihrem Ehemann - die Sache ging bis vor den Bundesgerichtshof (BGH).
Das zuständige Oberlandesgericht fand, dass sie angesichts ihrer eigenen auskömmlichen Verhältnisse darauf verzichten müsse, zusätzlich auch noch Anteile der Altersversorgung ihres Ehemanns zu erhalten, der weitaus weniger Vermögen besaß als sie. Sonst bestünde im Ergebnis ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht. Den Zugewinnausgleich, den sie bekommen habe, habe allein der Mann erarbeitet. Der Mann sei auf seine Altersvorsorge angewiesen.
Diese Wertung trug der BGH jedoch nicht mit. Zwar sind Fälle einer groben Unbilligkeit nach Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten denkbar - sie bleiben jedoch die Ausnahme. Dafür müsste nicht nur der insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte über so hohes Einkommen oder Vermögen verfügen, dass seine Altersversorgung voll abgesichert ist (so wie hier). Zum anderen müsse der insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte auf die ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen sein. Und diese zweite Voraussetzung war hier nicht erfüllt, weil der Mann nach Durchführung des Versorgungsausgleichs immer noch rund 2.000 EUR Altersrente zur Verfügung haben würde. Und dies ist mehr als ein durchschnittliches Renteneinkommen.
Hinweis: Die Abweichung vom starren Halbteilungsprinzip beim Versorgungsausgleich ist eine seltene Ausnahme.
Quelle: BGH, Beschl. v. 31.01.2024 - XII ZB 259/23
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(aus: Ausgabe 05/2024)
Erst vereinbaren die Eheleute notarvertraglich Gütertrennung, dann trennen sie sich. So war es im Fall des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG). Denn dass sich der Mann kurz vor seiner Einreichung der Scheidung zwei private Rentenverträge auszahlen ließ, nachdem er vom diesbezüglichen Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht hatte, stieß seiner Ehefrau bitter auf. Daher landete die Sache auch zuerst vor dem Familiengericht (FamG) und schließlich vor dem OLG.
Das FamG prüfte, ob der Mann die Rentenverträge dem Versorgungsausgleich entzogen und dadurch die Verteilungsgerechtigkeit gestört habe. Denn wegen der zuvor vereinbarten Gütertrennung kam die Frau nicht in dem anderen Ausgleichssystem - dem Zugewinnausgleich - an ihren hälftigen Anteil. Der Mann argumentierte, die Rentenverträge seien nie Teil seiner Altersvorsorge gewesen, sondern Teil der Finanzierung seiner Augenarztpraxis. Dafür sprach auch, dass er damals die Verträge an die finanzierende Bank abgetreten hatte. Zudem hielt er der Bewertung als Altersvorsorge entgegen, dass die Fälligkeit der ersten Rentenzahlung bereits im Alter von 50 begonnen hätte, wenn er nicht die Kapitalauszahlung gewählt hätte.
Dennoch urteilte das OLG, dass die beiden Rentenversicherungsverträge bei objektiver Betrachtungsweise der Absicherung im Alter gedient hätten. Hierfür spreche die Art des Vertrags mit lebenslanger Zahlweise. Dass der Mann trotz des ausgezahlten Rentenkapitals noch berufstätig war, stand der Annahme, dass die Anwartschaft der Absicherung im Alter dienen sollte, nicht entgegen. Denn es liege nahe, dass er bei Abschluss der Verträge für möglich hielt, bereits mit 50 nicht mehr arbeiten zu wollen. Erwähnenswert war dem OLG auch der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Ausübung des Kapitalwahlrechts und der Einleitung des Scheidungsverfahrens. Unter diesen Umständen bekam der Mann von den Altersanrechten der Frau den entsprechenden Teil nicht.
Hinweis: Das Gericht konnte ein gerechtes Halbteilungsergebnis erzielen, weil auf Seiten der Frau ausreichend Altersvorsorge vorhanden war, die ihr dann ungeteilt verblieb. In Fällen, in denen das entzogene Anrecht mehr wert ist als das, was die Gegenseite abgeben müsste, führt eine solche Vorgehensweise zu wirtschaftlichem Erfolg, auch wenn sie als unbillig beurteilt wird.
Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.02.2024 - 18 UF 82/23
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(aus: Ausgabe 05/2024)
Zwei polnische Staatsangehörige hatten in Polen geheiratet und sich schließlich getrennt. Frau und Kinder blieben in Polen, der Mann war nach Deutschland gezogen. Zehn Jahre später reichte er die Scheidung ein - in Deutschland. Dafür beantragte er Verfahrenskostenhilfe (VKH), die ihm das Familiengericht Neustadt am Rübenberge (FamG) verweigerte. Doch dann ging die Sache zum Oberlandesgericht Celle (OLG).
Der europäische Gesetzgeber hat in Art. 3 Brüssel IIb-Verordnung diese gleichrangige Auswahl zwischen internationalen Zuständigkeiten ermöglicht. Dadurch, dass der Antragsteller sich seit mehr als einem Jahr in Deutschland aufgehalten hatte, war ihm der deutsche Rechtsweg eröffnet. Das bedeutete aber nicht, dass das deutsche Gericht nach deutschem Familienrecht entscheidet: Weil beide Ehegatten die polnische Staatsangehörigkeit hatten und die Frau noch in Polen wohnte, galt das deutsche Scheidungsrecht nicht. Das FamG gewährte ihm daher dafür auch keine VKH. Er solle das Scheidungsverfahren in Polen führen. Denn auch, wenn es eine Wahlzuständigkeit für das Scheidungsverfahren in beiden Ländern gebe, sei seine Entscheidung, den Antrag in Deutschland einzureichen, mutwillig. Ein deutsches Gericht müsse sich dann mit polnischem Scheidungsrecht befassen, womit es sich nicht auskenne und deshalb ein teures Rechtsgutachten einholen müsse. Ein verständiger Beteiligter, der die anteiligen Gerichtskosten aus eigener Tasche zu zahlen hätte, würde dieses Scheidungsverfahren nicht in Deutschland führen.
Das OLG hob diese Entscheidung des FamG auf. Die mit dem ausländischen Recht verbundenen Unannehmlichkeiten für das Gericht und die eventuellen Mehrkosten durften nicht zur Ablehnung von VKH führen. Die Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte würde das Recht auf unterschiedslose und absolute gleichwertige Gewährung von Rechtsschutz verletzen. Zudem läge darin zu Lasten von EU-Bürgern ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 12 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der auch verdeckte Ungleichbehandlungen verbietet. Ergänzend kam hinzu, dass das FamG gar nicht geprüft hatte, ob für den Antragsteller eine Rechtsverfolgung vor einem polnischen Gericht tatsächlich günstiger wäre und er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln wirtschaftlich in der Lage wäre, von Deutschland aus das Verfahren in Polen zu betreiben.
Hinweis: Das FamG muss bei der Anwendung ausländischen Rechts nicht zwingend ein teures Rechtsgutachten einholen. Es gibt deutschsprachige Literatur darüber, außerdem ein europäisches Abkommen, nach dem Anfragen an ausländische Gerichte gestellt werden können.
Quelle: OLG Celle, Beschl. v. 20.02.2024 - 12 WF 15/24
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(aus: Ausgabe 05/2024)
Der biologische Vater eines Kindes ist durch ein Sachverständigengutachten zu ermitteln, wenn die Mutter sogenannten "Mehrverkehr" hatte. Die Kosten müssen in so einem Fall alle Beteiligten anteilig tragen, denn Kindesmutter und potentielle Väter veranlassen das Verfahren in gleicher Weise dadurch, dass sie miteinander geschlechtlich verkehrt haben. Im Fall des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen (OLG) lag die Sache jedoch anders.
Hier war sich das OLG mit dem vorinstanzlichen Amtsgericht (AG) einig: Die Mutter musste sowohl das Verfahren als auch das Abstammungsgutachten alleine bezahlen. Denn hier gab es nicht mehrere Sexualkontakte innerhalb der sogenannten gesetzlichen Empfängniszeit - also keinen Mehrverkehr. Es kam vielmehr nur ein einzelner Mann als Vater infrage. Und dieser wollte sogar gern der gesetzliche Vater des Kindes sein. Selbst die Mutter bezweifelte nicht, dass er der Erzeuger war, und hätte mittels Vaterschaftsanerkennung beim Jugendamt zustimmen können, um die Verfahrenskosten zu vermeiden. Doch sie missgönnte dem Mann den Status als gesetzlicher Vater, weil er sich um das Kind ihrer Meinung nach nicht ausreichend kümmere. Sowohl AG als auch OLG beurteilten dieses Verhalten als mutwillig und reagierten mit dem Auferlegen von Kosten.
Hinweis: Die gesetzliche Empfängniszeit dauert vom 300. bis zu dem 181. Tag vor der Geburt des Kindes. Sie ist so lang, um alle außergewöhnlichen biologischen Varianten der Zeugung zu erfassen.
Quelle: Hanseatisches OLG in Bremen, Beschl. v. 29.02.2024 - 4 UF 1/24
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(aus: Ausgabe 05/2024)
Typische Falle nach Trennung von Eltern: Das Kindergeld wird an den Elternteil weitergezahlt, der nicht mehr mit dem Kind zusammenlebt. Dann ist es an den Finanzgerichten - wie hier am Finanzgericht Bremen (FG) -, die Sache nicht nur zu klären, sondern auch die unberechtigt gezahlten Beträge wieder in die Familienkasse zurückzuholen.
So war es im Fall eines Mannes, dessen Frau ohne sein Einverständnis im Juli mit dem gemeinsamen Kind ausgezogen war. Vor dem Familiengericht wurde Mitte September über den Lebensmittelpunkt des Kindes verhandelt - mit dem Ergebnis, dass die Mutter das alleinige Sorgerecht bekam und das Kind weiter bei ihr wohnen durfte. Im Oktober meldete die Mutter das Kind rückwirkend zum Juli um. Erst im Dezember teilte der Mann dies der Familienkasse mit. Dass er das Kindergeld von August bis Dezember an die Familienkasse zurückzahlen musste, lag auch daran, dass die Mutter nicht auf dem dafür vorgesehenen Formular bestätigte, dass er es an sie weitergeleitet hatte. Er meinte, dass ihm das Kindergeld noch bis zur Sorgerechtsentscheidung im September zugestanden habe, weil er vorher mit einem Auszug seines Kindes gar nicht einverstanden gewesen sei und noch das Mitsorgerecht gehabt habe.
Darauf kam es dem FG, das ihn zur Rückzahlung verurteilte, aber nicht an. Sobald das Kind nicht zeitnah in den Haushalt des kindergeldberechtigten Elternteils zurückkehrt, entfällt der Kindergeldanspruch rückwirkend bei dem einen Elternteil und entsteht bei dem anderen Elternteil. Auf den Zeitpunkt der rechtlichen Klärung dieser tatsächlichen Situation kommt es genauso wenig an wie auf die Ummeldung. Dass der Vater mit dem Wohnsitzwechsel erst in der Gerichtsverhandlung am 15.09. einverstanden war, ändert nichts daran, dass ein tatsächliches Obhutsverhältnis zwischen ihm und dem Kind ab August nicht mehr bestanden hat. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob dem Vater eine Verletzung von Mitwirkungspflichten vorwerfbar ist oder ob er das Kindergeld bereits verbraucht hat und damit "entreichert" ist.
Hinweis: Es ist eine Steuerstraftat, wenn man der Familienkasse nicht unverzüglich mitteilt, dass das Kind nicht mehr im selben Haushalt lebt wie der Kindergeldempfänger - zunehmend verfolgen die Staatsanwaltschaften dieses Delikt.
Quelle: FG Bremen, Urt. v. 26.02.2024 - 2 K 103/23
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(aus: Ausgabe 05/2024)
Zum Thema Mietrecht
- 70-jähriger Baumbestand: Schädlicher Rückschnitt auf dem Nachbargrundstück kann kostenspielige Folgen haben
- Darlegungs- und Beweislast: Wer Schönheitsreparaturen vermeiden möchte, muss unrenovierten Übergabestatus belegen können
- Desaströse Dacharbeiten: Neues zu den Pflichten des Verwalters einer Wohnanlage
- Duldung als Gefälligkeit: Rückforderung eines Grundstücks ist jederzeit möglich
- Verlängerung der Räumungsfrist: Ernsthafte Bemühungen um Ersatzwohnraum müssen genau belegbar sein
Bei Rückschnitten von Planzen ist es oft so, dass dem kleinen Finger schnell die ganze Hand folgt. Im Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) ging es um zwei Bäume, und hier lag nahe, dass ganze Arme daran glauben mussten. Mit Folgen, wenn es sich um die Bäume der Nachbarin handelt, denen man nachhaltigen Schaden zugefügt hat.
Eine Frau hatte ein großes Grundstück mit einem rund 70-jährigen Baumbestand und ließ die Bäume regelmäßig von einem Fachunternehmen beschneiden. An der einen Grundstücksgrenze, deutlich auf ihrem Grundstück, standen zwei Bäume. Die Frau war einverstanden, dass der Nachbar die herüberhängenden Äste zurückschneidet. Der Mann nutzte daraufhin eine Abwesenheit der Frau, betrat ihr Grundstück und führte gravierende Schnittarbeiten an beiden Bäumen durch: An der Birke verblieb daraufhin kein einziges Blatt, der kurz vor der Ernte befindliche Kirschbaum wurde vollständig eingekürzt. Ob sich die Bäume erholen werden, war dabei ungewiss. Daraufhin legte die Frau eine Klage auf Schadensersatz von knapp 35.000 EUR ein. Sie erhielt jedoch nur 4.000 EUR und zog vor die nächste Instanz.
Das OLG verwies den Rechtsstreit an das Landgericht (LG) zurück - mit folgenden Hinweisen: Das LG muss im weiteren Verfahren den Sachverhalt zur Bemessung des Schadensersatzes hinreichend aufklären. Nach gefestigter Rechtsprechung ist bei Zerstörung eines Baums in der Regel nicht voller Schadensersatz zu leisten, da die Ersatzbeschaffung in Form der Verpflanzung eines ausgewachsenen Baums regelmäßig mit besonders hohen - und damit unverhältnismäßigen - Kosten verbunden wäre. Der Schadensersatz richtet sich daher vielmehr auf eine Teilwiederherstellung durch Anpflanzung eines neuen jungen Baums sowie einen Ausgleichsanspruch für die verbleibende Werteinbuße des Grundstücks. Die Werteinbuße ist dabei zu schätzen. Ausnahmsweise sind die vollen Wiederbeschaffungskosten nur dann zu zahlen, wenn Art, Standort und Funktion des Baums für einen wirtschaftlich vernünftig denkenden Menschen den Ersatz durch einen gleichartigen Baum wenigstens nahelegen würden. Aufzuklären ist deshalb bei der Bewertung des Schadensersatzes die Funktion der Bäume für das konkrete Grundstück.
Hinweis: Das rechtswidrige Fällen von Bäumen auf Nachbargrundstücken kann also richtig teuer werden. Das sollten alle Beteiligten wissen.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 06.02.2024 - 9 U 35/23
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(aus: Ausgabe 05/2024)
Der Bundesgerichtshof (BGH) musste schon des Öfteren darüber entscheiden, wann welche Schönheitsreparaturen zu Lasten der Mieter in Mietverträgen zulässig sind. Dass der BGH in diesen Fällen sehr mieterfreundlich urteilt, sollte jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch hierbei einige wichtige Dinge zu beachten sind - wie beispielsweise die vielbesagte Beweislast zu behaupteten Umständen.
In einem Mietvertrag für eine Wohnung sollte eine Mieterin nach Ablauf bestimmter Fristen die Wohnung renovieren. Diese Klausel war nach Auffassung der Mieterin unwirksam, da sie die Wohnung unrenoviert übernommen hatte. Sie verlangte deshalb für die Durchführung von Schönheitsreparaturen einen Kostenvorschuss in Höhe von 26.000 EUR und die Feststellung, dass sie berechtigt sei, die Miete zu mindern. Dann einigten sich die Parteien auf einen Vergleich, und das Gericht musste noch über die Kosten des Rechtsstreits entscheiden.
Die Kosten musste die Mieterin tragen. Beruft der Mieter sich auf die Unwirksamkeit einer formularvertraglichen Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen unter dem Gesichtspunkt, dass ihm die Wohnung unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassen worden ist, trägt er für diese Behauptung auch die Darlegungs- und Beweislast. Und an einer Darlegung der Mieterin, dass ihr die Wohnung unrenoviert übergeben worden sein soll, fehlte es im vorliegenden Fall.
Hinweis: Es empfiehlt sich stets, bei Einzug in eine Mietwohnung Fotos vom Zustand zu fertigen. Das erspart für beide Seiten häufig späteren Ärger.
Quelle: BGH, Urt. v. 30.01.2024 - VIII ZB 43/23
zum Thema: | Mietrecht |
(aus: Ausgabe 05/2024)
Dieses Urteil sollte alle Verwalter von Wohnungseigentumsanlagen hellhörig werden lassen. Denn die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zeigt, dass die verwalterischen Pflichten wesentlich weitreichender sind, als häufig in der Praxis angenommen wird.
Das Haus einer Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) erhielt ein neues Dach. Die Arbeiten wurden durchgeführt und dann bei einem Baufortschritt von etwa 90 % eingestellt. Ein später erteiltes Gutachten ergab, dass die Arbeiten mangelhaft und unbrauchbar waren. Der Verwalter hatte nun jedoch bereits über 100.000 EUR bezahlt, größtenteils in Teilzahlungen, ohne dass dazu Abschlagsrechnungen erteilt worden waren. Deshalb verlangte die Eigentümergemeinschaft nun von dem Verwalter die Zahlung von 104.500 EUR nebst Zinsen.
Der BGH hat die Sache an das Berufungsgericht mit folgenden Hinweisen zurückverwiesen: Hat eine WEG mit einem Werkunternehmer einen Vertrag zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums geschlossen, gehört es zu den Pflichten des Verwalters, Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum wie ein Bauherr zu überwachen. Bei der Bewirkung von Zahlungen ist er verpflichtet, wie ein Bauherr im Interesse der WEG sorgfältig zu prüfen, ob bestimmte Leistungen erbracht und Abschlags- oder Schlusszahlungen gerechtfertigt sind. Zahlt der Verwalter im Zuge der Vornahme von Erhaltungsmaßnahmen pflichtwidrig Abschläge, kann für die Ermittlung des Schadens der WEG nicht allein auf die durch die Abschlagszahlungen hervorgerufene Minderung des Gemeinschaftsvermögens abgestellt werden. In den Gesamtvermögensvergleich einzubeziehen ist vielmehr auch, ob und in welchem Umfang die Werkleistungen vertragsgerecht erbracht worden sind. Die Beweislast dafür, dass den gezahlten Abschlägen keine werthaltigen Leistungen gegenüberstehen, trifft die WEG. Eine Haftung des Verwalters wegen pflichtwidriger Abschlagszahlungen scheidet aus, solange eine vertragsgerechte Leistung noch im Wege der (Nach-)Erfüllung durch den Werkunternehmer herbeigeführt werden kann. Ist dagegen die (Nach-)Erfüllung ausgeschlossen und das Vertragsverhältnis zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und dem Werkunternehmer in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen, haftet der Verwalter für die durch die pflichtwidrigen Abschlagszahlungen entstandenen Schäden neben dem Werkunternehmer.
Hinweis: Der Verwalter hat also letztendlich wie ein Eigentümer zu handeln. Wirklich überraschend ist das letztendlich nicht. Denn dafür ist der Verwalter eben genau da.
Quelle: BGH, Urt. v. 26.01.2024 - V ZR 162/22
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(aus: Ausgabe 05/2024)
Im folgenden Mietrechtsfall beweist sich einmal mehr der Lehrsatz: "Wer schreibt, der bleibt." Denn egal, was ein Grundstückseigentümer seinen Mietern gegenüber zusichert und wie oft er dies anderen gegenüber bestätigt: In Fällen wie dem folgenden bleibt auch dem Amtsgericht Plön (AG) nichts anderes übrig, als einem Grundstückserben bei dessen Forderung um Rückgabe beizupflichten.
Ein Mann war Eigentümer eines Grundstücks. Seine Nachbarn errichteten auf diesem Grundstück eine Terrasse und einen Carport. Anschließend legten sie einen Kiesweg an und lagerten auf dem fremden Grundstück ihre Mülltonnen und weitere Gegenstände. Als der Eigentümer des Grundstücks 20 Jahre später verstarb, forderte der Erbe die Räumung des Grundstücks. Die Nachbarn behaupteten, der Vater des Erben habe sein Grundstück für die Bebauung des Carports zur Verfügung gestellt und sogar bei der Errichtung tatkräftig mitgeholfen. Gegenüber Familienangehörigen, Nachbarn und Freunden habe er immer wieder geäußert, dass sie das Grundstück haben könnten. Schließlich klagte der Erbe sein Recht ein - und gewann.
Der Erbe hatte einen Anspruch auf Herausgabe des Grundstückteils. Die unstreitige Duldung des Vaters konnte nach Meinung des AG nicht als Willenserklärung zum Abschluss eines Leihvertrags ausgelegt werden. In der Gebrauchsüberlassung allein durch Duldung des Vaters war eine Gefälligkeit zu sehen, so dass eine jederzeitige Rückforderung des Grundstücks möglich ist. Das Gericht urteilte weiter, dass der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern kann, wenn die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen ist. Unzulässig wäre eine Kündigung der Leihe nur dann, wenn eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit durch die Beendigung des Leihvertrags vorliegen würde. Bei einer Kündigung nach einer Nutzungsdauer von ca. 20 Jahren besteht allerdings keine derart offensichtliche Unwirtschaftlichkeit.
Hinweis: Wird ein fremdes Grundstück bebaut oder genutzt, sollten dafür schriftliche Regelungen, die gegebenenfalls notariell zu beurkunden sind, getroffen werden. So besteht für alle Parteien Rechtssicherheit.
Quelle: AG Plön, Urt. v. 26.01.2024 - 74 C 131/20
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(aus: Ausgabe 05/2024)
Mieter können die Verlängerung der Räumungsfrist verlangen, wenn ihre Bemühungen um Ersatzwohnraum in angespannter Lage nicht von Erfolg gekrönt waren. Für eine derartige Angespanntheit gilt Berlin als bundesweites Beispiel. An diesem Punkt setzte nun das Landgericht Berlin (LG) an - denn allein auf dem Fakt, dass Wohnen in der Stadt eine manchmal unmögliche Sache ist, darf sich ein gekündigter Mieter nicht pauschal ausruhen.
Ein Vermieter hatte gegen seine Mieter eine Räumungsklage erhoben. Diese meinten, dass ihnen eine gerichtlich zu gewährende Räumungsfrist zustehe. Sie trugen vor, sie würden keinen Ersatzwohnraum finden. Das Amtsgericht (AG) ordnete deshalb eine Verlängerung der Räumungsfrist an, da der Berliner Wohnungsmarkt "gerichtsbekannt angespannt" sei. Zudem habe der Mieter seine Bemühungen um Ersatzwohnraum "unter Vorlage von Unterlagen dargelegt". Dagegen ging der Vermieter vor.
Das LG hob die Entscheidung auf, so dass das AG erneut entscheiden muss. Bei der nächsten Entscheidung wird es prüfen müssen, ob dem Mieter bei hinreichender Suche tatsächlich die Anmietung von Ersatzwohnraum bis zum Ablauf der ursprünglichen Räumungsfrist unmöglich gewesen sei. Dabei wird es zu klären haben, ob sich der Mieter tatsächlich innerhalb der ursprünglich gewährten Räumungsfrist um Ersatzwohnraum beworben hatte. Ein Hinweis auf angeblich eingereichte Unterlagen reiche dabei nicht aus, denn diese hatte der Mieter nicht eingereicht. Dazu kommt, dass mit der bloßen Einreichung von Bewerbungsunterlagen durch den Mieter noch nicht bewiesen ist, dass den Unterlagen auch tatsächliche Bewerbungsbemühungen des Mieters zugrunde lagen.
Hinweis: Die Bemühungen des Mieters für Ersatzwohnraum müssen also genauestens dargestellt werden. Mieter sollten sich dafür Zeit nehmen und entsprechende Unterlagen zusammenstellen. Ein pauschaler Verweis auf die angespannte Lage am Wohnungsmarkt reicht zur Verlängerung der Räumungsfrist nicht aus,
Quelle: LG Berlin, Beschl. v. 17.02.2024 - 67 T 108/23
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(aus: Ausgabe 05/2024)
Zum Thema Sonstiges
- Auf dem Laufenden bleiben: Über die Pflichten von Rechtsanwälten bei geänderter Rechtsprechung
- Corona-Pandemie: Rückzahlung der Hotelkosten trotz Buchung eines nichtstornierbaren Tarifs
- Das französische Bett: Ein Doppelbett muss im Hotel mehr als 1,40 m Breite aufweisen
- Kein Personalausweis ohne Fingerprint: EuGH sieht Achtung des Privatlebens und Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten gewahrt
- Verbrannt statt aufgehellt: Schmerzensgeldanspruch nach folgenschwerer Blondierung durch Frisörin
Gut Ding will auch in Rechtsfragen manchmal Weile haben. Da kann es passieren, dass sich inmitten einer laufenden Rechtssache die diesbezügliche Rechtsprechung höchstrichterlich durch den Bundesgerichtshof (BGH) ändert. Welche Pflichten ein Rechtsanwalt bei solchen Eventualitäten gegenüber seinem Mandanten hat, wurde kürzlich vor dem Thüringer Oberlandesgericht (OLG) bewertet.
Rechtsanwälte mit der Spezialisierung für Kapitalanlagerecht hatten Mandanten vertreten, eine Klage und später eine Berufung in der Sache eingereicht, obwohl der BGH zuvor geurteilt hatte, dass solche Ansprüche verjährt sind. Die Anwälte hatten zuvor individualisierte Mustergüteranträge eingereicht, um die Verjährung zu hemmen. Das hatte der BGH jedoch grundsätzlich als nicht ausreichend angesehen. Aus diesem Grund verlangte nun die Rechtsschutzversicherung der Mandanten den Ersatz der gezahlten Rechtsanwaltsvergütung - und das zu Recht.
Die Rechtsanwälte hatten die ihnen zukommenden Pflichten aus dem Anwaltsvertrag mit ihren Mandanten verletzt, weil sie sie vor der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung nicht zum Wegfall der Erfolgsaussichten ihrer Klage beraten und nicht von der Einlegung dieses Rechtsmittels abgeraten hatten. Die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung hat ein - auf das betroffene Rechtsgebiet spezialisierter - Rechtsanwalt, der mit einer Vielzahl ähnlich gelagerter Verfahren mandatiert ist, im besonderen Maße zeitnah zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Beratung zu berücksichtigen. Er muss sich über die online verfügbare Entscheidungsdatenbank des BGH über die fortlaufende Rechtsprechung informieren. Das war hier nach Ansicht des OLG nicht erfolgt.
Hinweis: Der Rechtsanwalt des Vertrauens sollte also aktuell informiert sein. Je spezieller die Ausrichtung ist, desto mehr Anforderungen werden an den Rechtsanwalt gestellt.
Quelle: Thüringer OLG, Urt. v. 26.01.2024 - 9 U 364/18
zum Thema: | Sonstiges |
(aus: Ausgabe 05/2024)
Die Folgen der Corona-Pandemie beschäftigen immer noch die Gerichte - in diesem Fall den Bundesgerichtshof (BGH). Dabei ging es einmal mehr um die Stornierung einer gebuchten und bezahlten Reise, deren Antritt in eine pandemische Hochphase fiel. Die Frage war nun, welche Bedeutung die Tatsache mit sich bringt, sich für einen nicht stornierbaren Tarif entschieden zu haben: Muss man sich dann einfach auf einen anderen Termin vertrösten lassen?
Eine Frau buchte im Oktober 2019 für sich und vier Mitreisende drei Doppelzimmer in einem Hotel in Lüneburg für Mai 2020. Dabei wählte sie einen nicht stornierbaren Tarif und bezahlte im Voraus. Eine Woche vor der Reise erklärte sie, dass sie die Buchung doch storniere, und bat um Rückzahlung. Sie bezog sich dabei auf einen Beschluss der niedersächsischen Landesregierung, wonach die Einschränkungen für das touristische Reisen bis zum 25.05.2020 gälten. Das Hotel lehnte die Rückzahlung und eine Verschiebung der Buchung um ein Jahr ab und bot lediglich eine Umbuchung auf die Zeit nach Aufhebung der Beschränkungen, jedoch nicht später als bis zum 30.12.2020 an. Schließlich klagte die Frau das Geld ein.
Die Klage gewann sie, und auch eine Revision des Hotels blieb vor dem BGH erfolglos. Die Frau hat ihr Geld zurückbekommen. Dem Beklagten war durch das behördliche Verbot zur Beherbergung von Gästen die Leistungserbringung schlichtweg unmöglich geworden - und damit hatte die Frau auch das Recht, ihrerseits vom Vertrag zurückzutreten.
Hinweis: Es wird noch einige Urteile zu Geschehnissen während der Corona-Zeit geben. Das ist auch gut so. Denn falls wir noch eine Pandemie erleben, wird vieles klarer sein.
Quelle: BGH, Urt. v. 06.03.2024 - VIII ZR 363/21
zum Thema: | Sonstiges |
(aus: Ausgabe 05/2024)
Wer kuscheln möchte, sollte sich einander einvernehmlich nähern dürfen. Dazu jedoch gezwungen zu sein, weil die zur Verfügung gestellte Schlafstatt zu schmal ausgefallen ist, ist ein durchaus nachvollziehbares Ärgernis. So geschehen im Fall, der es von einem Hotelzimmer bis vor das Amtsgericht Hannover (AG) schaffte. Denn dieses hatte zu entscheiden, wie schmal ein als Doppelbett deklariertes Hotelbett sein darf.
Ein Reiseveranstalter hatte ein Hotel mit fünf "Sonnen" bewertet - für einen "Honeymooner" Grund genug, dort für sich und seine Zukünftige ein Zimmer sowie zusätzlich ein Dreibettzimmer für drei Mitreisende seiner Hochzeitsreise zu buchen. Im Hotel angekommen, mussten die drei Mitreisenden jedoch feststellen, dass sich in dem Zimmer nur zwei Betten mit einer Breite von jeweils 1,40 m befanden - sogenannte französische Betten. Der Mann fordert eine Minderung des Reisepreises, da ein Bett mit einer Breite von 1,40 m kein Doppelbett darstelle.
Das AG sah das genauso. Reisende, die in einem Hotel eingebucht sind, das der Reiseveranstalter selbst mit fünf "Sonnen" bewertet, dürfen für jeden Reisenden mit einem Schlafplatz von mehr als nur 70 cm Breite rechnen. Diesem Anspruch wurde der Reiseveranstalter im vorliegenden Fall nicht gerecht. Ein französisches Bett mit einer Breite von 1,40 m stellt kein Doppelbett dar.
Hinweis: Bei Reisemängeln ist es stets wichtig, den Mangel vor Ort bereits zu rügen und um Abhilfe zu bitten. Das ist fast immer Voraussetzung, um später Geldansprüche durchsetzen zu können.
Quelle: AG Hannover, Urt. v. 22.02.2024 - 471 C 6110/23
zum Thema: | Sonstiges |
(aus: Ausgabe 05/2024)
Deutschland setzte wie andere EU-Mitgliedstaaten eine europäische Verordnung um: Seit August 2021 werden in Deutschland Fingerabdrücke im Chip von Ausweisen gespeichert. Ob die Verwendung dieser höchstpersönlichen Daten gegen geltendes Recht verstoße, wollte nun das Verwaltungsgericht Wiesbaden (VG) vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) wissen.
Ein deutscher Staatsbürger klagte gegen die Weigerung der Stadt Wiesbaden, ihm einen neuen Personalausweis ohne Aufnahme seiner Fingerabdrücke auszustellen. Das VG verlangte nun vom EuGH, eine Prüfung der Gültigkeit der Unionsverordnung durchzuführen, die die Verpflichtung vorsieht, zwei Fingerabdrücke in das Speichermedium von Personalausweisen aufzunehmen.
Der EuGH sah dabei jedoch keine Rechtswidrigkeit der Verordnung. Die Verpflichtung zur Aufnahme von zwei Fingerabdrücken im Personalausweis ist mit den Grundrechten auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten durchaus vereinbar.
Hinweis: Die Verordnung wurde jedoch auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt. Der EuGH erklärte daher die Verordnung für ungültig. Da eine Ungültigerklärung der Verordnung mit sofortiger Wirkung schwerwiegende negative Folgen für eine erhebliche Zahl von Unionsbürgern und für ihre Sicherheit im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts haben könnte, bleibt sie dennoch in Kraft. Nun aber muss eine neue Verordnung innerhalb einer angemessenen Frist verabschiedet werden, spätestens bis zum 31.12.2026.
Quelle: EuGH, Urt. v. 21.03.2024 - C-61/22
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(aus: Ausgabe 05/2024)
Begeht der Friseur einen Fehler, kann das nicht nur emotionalen Schmerz zur Folge haben. Im folgenden Fall litt die Betroffene zudem nicht nur körperlich an den Folgen ihre Frisörbesuchs, sondern hatte auch mit Langzeitfolgen zu leben. Die logische Folge war ein Schmerzensgeldanspruch, über den das Amtsgericht München (AG) entscheiden musste.
Eine Frau hatte schwarzgefärbte Haare, die sie sich nun blondieren lassen wollte. Kurz nach dem Auftragen des Bleichmittels habe sich eine unangenehme Hitze am Hinterkopf entwickelt. Dort sei bereits vor Ort auch eine Beule entstanden. Bei der anschließenden ärztlichen Behandlung seien schließlich Verletzungen und Verbrennungen am Hinterkopf der Frau festgestellt worden - und zwar mit bleibenden Folgen: An einer Stelle würden der Frau dauerhaft keine Haare mehr nachwachsen. Das sei nach Darstellung der Frau auf die Behandlung mit einem zehn- bis zwölfprozentigen Oxidant zurückzuführen. Dagegen wandte die Frisörin ein, lediglich ein viereinhalbprozentiges Oxidant verwendet zu haben.
Das AG sprach der Kundin das von ihr begehrte Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 EUR zu. Ein Sachverständiger des Friseurhandwerks hatte zuvor bestätigt, dass man eine Verletzung der hier vorliegenden Art bei einer 20-minütigen Einwirkungszeit und einem Wasserstoffperoxidgehalt von 4,5 % nahezu ausschließen könne. Bei der Haarfarbe der Frau nach der Behandlung sei es unmöglich, dass die Blondierung mit einem viereinhalbprozentigen Wasserstoffperoxid erreicht wurde. Es müsse mindestens ein neunprozentiges Wasserstoffperoxid verwendet worden sein. Aufgrund dieser nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen des Sachverständigen war das AG davon überzeugt, dass die Frisörin etwas falsch gemacht hatte. Bei der Bemessung des Schmerzensgelds waren insbesondere Art, Intensität und Dauer der erlittenen Verletzung vom Gericht einbezogen worden.
Hinweis: Falls Betroffene nach einer Behandlung bei einem Frisör oder Tätowierer Schmerzen verspüren, sollten die Beweise unmittelbar gesichert werden. In jedem Fall ist ein Arztbesuch zu empfehlen.
Quelle: AG München, Urt. v. 27.11.2023 - 159 C 18073/21
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(aus: Ausgabe 05/2024)